Norm
ZPO §187Rechtssatz
Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß Paragraph 187, ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018