Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.Das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025