RS OGH 1993/5/12 3Ob1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1993
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Norm

EO §1 Z13 IC
EO §1 Z13 IIL
EO §16

Rechtssatz

Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen, verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen. Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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