RS OGH 1993/5/13 6Ob541/93, 5Ob530/95, 4Ob28/98s, 6Ob175/99z, 7Ob45/05a, 3Ob123/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1993
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Norm

ABGB §154a
ABGB §212 Abs4
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4

Rechtssatz

Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. Das rechtzeitige Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren (Verfahrensabschnitt) ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreters kann hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich auch noch dadurch saniert werden, daß eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt und dem Gericht mitgeteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 6 Ob 541/93
    Veröff: SZ 66/63 = EvBl 1993/184 S 770 = ÖA 1993,150
  • 5 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 530/95
    Beisatz: Diese Alleinvertretungsbefugnis gilt für alle Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag, sofern sie nicht im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet wird. (T1)
  • 4 Ob 28/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 28/98s
    Auch; nur: Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. (T2)
  • 6 Ob 175/99z
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 175/99z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vertretungsmangel kann nachträglich auch dadurch saniert werden, dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt. (T3)
  • 7 Ob 45/05a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 45/05a
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. (T4)
  • 3 Ob 123/18m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 123/18m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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