Norm
MRK Art10 II1Rechtssatz
Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Art 10 Abs 1 MRK jedermann - grundsätzlich (vgl Abs 2 dieser Konventionsbestimmung) - Anspruch hat. Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich.Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK jedermann - grundsätzlich vergleiche Absatz 2, dieser Konventionsbestimmung) - Anspruch hat. Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016