Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne beeinflußt den Kaufentschluß maßgeblich und ein zu hoher Gesamtwert würde dazu führen, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079485Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_001