RS OGH 1993/5/18 4Ob44/93, 4Ob60/93, 4Ob154/93 (4Ob155/93)

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne beeinflußt den Kaufentschluß maßgeblich und ein zu hoher Gesamtwert würde dazu führen, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079485

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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