Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023