RS OGH 1993/5/18 11Os37/93, 12Os165/98, 14Os24/02 (14Os25/02), 14Os20/04, 13Os38/04, 12Os46/05i, 15O

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

StGB §34 Z2

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtsschaffende Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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