Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber der Gesamtwert der an allen Spieltagen ausgespielten Gewinne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079494Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_005