RS OGH 1993/5/18 4Ob44/93, 3Ob59/94 (3Ob60/94 - 3Ob80/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber der Gesamtwert der an allen Spieltagen ausgespielten Gewinne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079494

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten