RS OGH 1993/5/18 11Os25/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4i
StGB §111
StPO §228

Rechtssatz

An Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung darf ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für einen geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies gilt umsomehr für Verfahren, in denen Interessen der Allgemeinheit betroffen sein können.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 25/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 11 Os 25/93
    Veröff: EvBl 1993/173 S 704 = MR 1993,175 (Kienapfel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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