RS OGH 1993/5/19 8Ob17/92

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Norm

EO §341 Abs1 G
KO §1 Abs1

Rechtssatz

Der Sinn des § 341 Abs 1 EO liegt darin, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht. Ist der Unternehmensträger eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, haben keine Anwendungsmöglichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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