RS OGH 1993/5/19 11Os84/93, 14Os90/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Norm

GRBG §2 Abs2

Rechtssatz

Auch mit der nach § 2 Abs 2 GRBG erweiterten Anfechtungsmöglichkeit können nur im gerade aktuellen Verfahrensvorgang unterlaufene ungerechtfertigte Verzögerungen aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 84/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 11 Os 84/93
  • 14 Os 90/03
    Entscheidungstext OGH 02.07.2003 14 Os 90/03
    Beisatz: Hier: Die einen Tag nach Einlangen des Gutachtens, in dem der Sachverständige eine die Voraussetzungen des § 11 StGB erfüllende schwer agitiert-depressive Erkrankung feststellte, über Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Enthaftung des Beschuldigten wurde ohne eine diesen Verfahrensabschnitt betreffende Verzögerung verfügt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061424

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_0110OS00084_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten