Norm
AHG §1 ARechtssatz
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer Sektion (§ 42 Abs 4 HKG) behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die in § 36 HKG genannten Zuordnungskriterien gebunden. Da die Rechtsregeln, die die Verfassung für die staatliche Verwaltung aufstellt, auch für hoheitliches Handeln der Selbstverwaltungskörper gelten, ist auf dieses auch Art 23 B-VG und das diese Verfassungsbestimmung ausführende AHG anzuwenden.Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer Sektion (Paragraph 42, Absatz 4, HKG) behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die in Paragraph 36, HKG genannten Zuordnungskriterien gebunden. Da die Rechtsregeln, die die Verfassung für die staatliche Verwaltung aufstellt, auch für hoheitliches Handeln der Selbstverwaltungskörper gelten, ist auf dieses auch Artikel 23, B-VG und das diese Verfassungsbestimmung ausführende AHG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049723Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00013_9300000_002