RS OGH 1993/5/19 9ObA13/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Norm

HKG §35
HKG §36
ZPO §228 B3bb

Rechtssatz

Die Sektion Gewerbe und die Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien sind als bloße Untergliederungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien ohne eigene Organe und ohne eigenes Vermögen in einem Verfahren auf Feststellung, daß Angestellten bzw Arbeitern eines Mitgliedbetriebes jene Entgeltansprüche zustehen, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Entgelt und der besseren kollektivvertraglichen Regelung ergeben, nicht parteifähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039083

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_009OBA00013_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten