Norm
MRG §37Rechtssatz
Eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit kann auch in den besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden.Eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit kann auch in den besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, WEG und Paragraph 37, MRG nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070458Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00041_9300000_002