Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Kann der Außerstreitrichter die Vorfrage über den aufrechten bestand eines Mietverhältnisses nicht klären, weil er dazu auf eine vorherige Beschlußfassung im Sinne des § 33 Abs 2 MRG angewiesen wäre, diesen Beschluß aber nicht selbst fassen kann, dann dauert - für ihn unüberwindbar - der Schwebezustand an, in dem die Fortdauer des Bestandverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten fingiert wird.Kann der Außerstreitrichter die Vorfrage über den aufrechten bestand eines Mietverhältnisses nicht klären, weil er dazu auf eine vorherige Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG angewiesen wäre, diesen Beschluß aber nicht selbst fassen kann, dann dauert - für ihn unüberwindbar - der Schwebezustand an, in dem die Fortdauer des Bestandverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten fingiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023