RS OGH 1993/5/27 2Ob22/93, 3Ob287/03g, 2Ob217/09i, 10Ob35/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

ABGB §1480
HGB §337 Abs1

Rechtssatz

Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 22/93
    Veröff: ZVR 1994/40 S 120
  • 3 Ob 287/03g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 287/03g
    Auch
  • 2 Ob 217/09i
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 217/09i
    Vgl; Bem: Das Thema wird in der Entscheidung nur angesprochen, mangels entsprechenden Revisionsvorbringens jedoch nicht näher behandelt. (T1)
  • 10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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