RS OGH 2011/11/8 2Ob22/93, 3Ob287/03g, 2Ob217/09i, 10Ob35/11m

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

ABGB §1480
HGB §337 Abs1
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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