RS OGH 1993/5/27 12Os39/93, 12Os131/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

StGB §12 C
StGB §70
StGB §148

Rechtssatz

Die Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung hat nicht nur der unmittelbare Täter zu verantworten, sondern auch jeder Tatbeteiligte, der in gewerbsmäßiger, sohin auf eine fortlaufende Einnahme zum eigenen Vorteil ausgerichteter Absicht an einem von einem anderen verübten gewerbsmäßigen Betrug mitwirkt, was auch auf den Beitragstäter zutreffen kann (SSt 54/68). Daß neben dem unmittelbaren Täter auch ein anderer Tatbeteiligter an den "Einnahmen" aus einem Betrug partizipiert, steht demnach der Annahme gewerbsmäßigen Handelns bei keinem der Tatbeteiligten entgegen, so seine Absicht miteinschließt, sich selbst (unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, immer aber als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 39/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 12 Os 39/93
  • 12 Os 131/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 131/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehungsweise ist keineswegs auf den unmittelbaren Täter beschränkt (zu §§ 11, 38 Abs 1 lit a FinStrG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090862

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0120OS00039_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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