Rechtssatz
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter Paragraph 76, StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026