RS OGH 1993/5/27 2Ob529/93, 4Ob95/12t

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Streitigkeit vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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