RS OGH 2005/6/7 15Os100/92 (15Os103/92); 14Os28/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

StPO §389 Abs2
StPO §392
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 392 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden.Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach Paragraph 389, Absatz 2, StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101492

Im RIS seit

27.05.1993

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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