RS OGH 1993/5/27 12Os64/93

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

ARHG §11
ARHG §29 Abs1
StEG §2 Abs1 lita

Rechtssatz

Eine ohne hinreichende Gründe für die Annahme einer der Auslieferung unterliegenden - weil nach österreichischem Recht nicht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten - strafbaren Handlung verhängte Auslieferungshaft ist gesetzwidrig angeordnet und begründet somit einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087090

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0120OS00064_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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