Norm
StPO §271 Abs4Rechtssatz
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls steht unter Nichtigkeitssanktion, nicht aber eine etwaige Verletzung der Bestimmung des § 271 Abs 4 StPO.Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls steht unter Nichtigkeitssanktion, nicht aber eine etwaige Verletzung der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 4, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099078Im RIS seit
27.05.1993Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023