Norm
StPO §260 Abs3Rechtssatz
Nach Aufhebung (auch) des Strafausspruches ist eine zudem nach § 260 Abs 3 StPO erhobene Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen.Nach Aufhebung (auch) des Strafausspruches ist eine zudem nach Paragraph 260, Absatz 3, StPO erhobene Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099072Im RIS seit
27.05.1993Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023