RS OGH 1993/5/27 15Os74/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

GRBG §1 Abs1
StPO §180 Abs4

Rechtssatz

Eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft (hier: verspätete Übernahme in Strafhaft) kann erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061043

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0150OS00074_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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