RS OGH 2003/5/7 3Ob48/93, 3Ob6/95, 9ObA101/95, 1Ob23/97g, 7Ob180/98s, 9ObA5/03f

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Rechtssatz

Die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG ist auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu bejahen. Sie ist davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war.Die Heilungsmöglichkeit nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG ist auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu bejahen. Sie ist davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083983

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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