Norm
ABGB §94Rechtssatz
Dem "Lohnsteuerkinderzuschlag" iS des § 33 Abs 4 EStG fehlt eine Zweckwidmung. Er ist gleich einer Lohnsteuerrückvergütung als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.Dem "Lohnsteuerkinderzuschlag" iS des Paragraph 33, Absatz 4, EStG fehlt eine Zweckwidmung. Er ist gleich einer Lohnsteuerrückvergütung als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009541Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0070OB00531_9300000_001