Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
1. Einer erweiternden Auslegung des § 4 Abs 2 Nr 1 WZG dahin, daß vom absoluten Eintragungsverbot Zahlen nicht nur in der Form von Ziffern oder Zifferfolgen, sondern auch als Zahlwörter erfaßt werden, steht für die Zeit ab 01.01.1993, die Vorschrift des Art 3 Abs 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtslinie, ABl. EG 1989 Nr L 40 S 1 ff) entgegen.
2. Ob das absolute Eintragungsverbot für Zahlen in § 4 Abs 2 Nr 1 WZG früher auch Zahlwörter erfassen sollte, bleibt offen. Jedenfalls erstreckt es sich nicht auf Zahlwörter einer fremden Sprache; für die Ablehnung der Eintragung solcher Zahlwörter bedarf es auch nach der vor Anwendung der Markenrechtslinie maßgeblichen Rechtslage der Prüfung der Unterscheidungskraft, insbesondere eines konkreten Freihaltebedürfnisses im deutschen Verkehr. - "Dos"
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0104402Dokumentnummer
JJR_19930603_AUSL000_0010ZB00009_9100000_001