RS OGH 1993/6/8 4Ob506/93

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

Gegen den Aufwandersatzanspruch des Finanzierers stehen Einwendungen des Käufers aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer (Verkäufer) gemäß § 18 KSchG dann zu, "wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden". Es ist allgemein anerkannt, daß der Käufer dem Geldgeber daher aus dem Kaufvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, laesio enormis, Nichteintritt einer Bedingung, Irrtum und Irreführung und dergleichen entgegenhalten kann.Gegen den Aufwandersatzanspruch des Finanzierers stehen Einwendungen des Käufers aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer (Verkäufer) gemäß Paragraph 18, KSchG dann zu, "wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden". Es ist allgemein anerkannt, daß der Käufer dem Geldgeber daher aus dem Kaufvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, laesio enormis, Nichteintritt einer Bedingung, Irrtum und Irreführung und dergleichen entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020572

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00506_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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