Norm
ABGB §1172Rechtssatz
Daß es dem Verleger unmöglich ist, die einzelnen in den von ihm verlegten Werken enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Verleger der für die Verbreitung des Werkes sorgt, das damit verbundene Risiko zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022011Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_003