RS OGH 1993/6/8 4Ob59/93, 4Ob94/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §1172
ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Daß es dem Verleger unmöglich ist, die einzelnen in den von ihm verlegten Werken enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Verleger der für die Verbreitung des Werkes sorgt, das damit verbundene Risiko zu tragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022011

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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