RS OGH 2020/12/10 4Ob53/93; 4Ob182/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

UrhG §24

Rechtssatz

Überträgt der Urheber einem anderen das "Eigentum" an seinem Werk, dann ist damit in der Regel die umfassendste Rechtseinräumung, nämlich die Einräumung eines Werknutzungsrechtes, gewollt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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