RS OGH 1993/6/8 4Ob506/93, 4Ob44/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §1063 B
ABGB §1422
KSchG §18

Rechtssatz

Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages geschlossen und wirksam werden sollen und vor dem Finanzierer zunächst sogar geheimgehalten werden, bilden für Finanzierer und Verkäufer nicht wie der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Begründen solche Verträge Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer, können sie mangels wirtschaftlicher Einheit nicht auch dem Finanzierer entgegengehalten werden; in solchen Fällen versagt daher auch die (analoge) Anwendung des § 18 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
    Veröff: SZ 66/70 = ÖBA 1993,916 = EvBl 1993/176 S 738
  • 4 Ob 44/07k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 44/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Novation des Kaufvertrages. (T1); Veröff: SZ 2007/62

Schlagworte

drittfinanzierter Kauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020668

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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