Norm
StPO §74 Abs3Rechtssatz
Wurde einem vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben und wird dieser Antrag - trotz unveränderter Sachlage - in der Hauptverhandlung nur erneuert, kann dessen (abermalige) Abweisung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) nicht aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden (SSt 52/29).Wurde einem vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben und wird dieser Antrag - trotz unveränderter Sachlage - in der Hauptverhandlung nur erneuert, kann dessen (abermalige) Abweisung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (Paragraph 74, Absatz 3, StPO) nicht aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden (SSt 52/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097209Im RIS seit
09.06.1993Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023