RS OGH 1993/6/9 14Os71/93 (14Os72/93), 15Os100/92 (15Os103/92), 15Os13/95, 11Os52/95, 11Os46/03

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §74 Abs3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Wurde einem vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben und wird dieser Antrag - trotz unveränderter Sachlage - in der Hauptverhandlung nur erneuert, kann dessen (abermalige) Abweisung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) nicht aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden (SSt 52/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097209

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_0140OS00071_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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