RS OGH 1993/6/9 14Os71/93 (14Os72/93), 15Os21/97, 15Os183/97, 15Os54/17f

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §252

Rechtssatz

Die Verlesung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung auf sein schriftliches Gutachten ausdrücklich Bezug nahm, sodaß es Gegenstand des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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