Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ist ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wird dieser eingehalten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ist ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wird dieser eingehalten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010759Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB01565_9300000_001