Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind besteht auch dann, wenn der Besuchsrechtswerber die Absicht hat, einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind herzustellen; Voraussetzung für die Ausübung des Besuchsrechtes ist also entweder die bereits bestehende persönliche Verbundenheit von Elternteil und Kind, oder aber zumindest die Absicht des Besuchsrechtswerbers, eine solche persönliche Verbundenheit herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047983Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB00515_9300000_001