RS OGH 2024/5/23 7Ob541/93; 4Ob517/96; 7Ob253/06s; 2Ob39/08m; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v; 9Ob24/20z; 3Ob

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Veröffentlicht am 16.06.1993
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Norm

ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Wehrpflichtige im Sinne des Heeresgebührengesetzes 1985 (Präsenzdiener) sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0047475">7 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 541/93
    Veröff: RZ 1994/64 S 221 = ÖA 1993,146
  • RS0047475">4 Ob 517/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96
    Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1); Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2)
  • RS0047475">7 Ob 253/06s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 253/06s
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T3)
  • RS0047475">2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl
  • RS0047475">2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T4)
  • RS0047475">1 Ob 125/20v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 125/20v
    Vgl; Beisatz: Nicht jedoch ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil- oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist. (T5)
  • RS0047475">9 Ob 24/20z
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 24/20z
    Beisatz: Hier: Freiwilliges soziales Jahr bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen. (T6)
  • RS0047475">3 Ob 74/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 3 Ob 74/24i
    vgl aber
    Anm: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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