RS OGH 1993/6/17 8Ob610/92, 4Ob62/07g, 4Ob9/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 A2
ABGB §1041 B5
HVG §6 IBb
HVG §29 IId

Rechtssatz

Ein außervertraglicher Anspruch (Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB) gegen denjenigen, der ohne Vermittlungsauftrag aus fremden Vermittlungsverträgen Nutzen zieht, kommt nur in Betracht, wenn ein vertraglicher Anspruch gegen den Partner des Vermittlungsauftrages auch unter dem Aspekt des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäftes verneint werden muss. Voraussetzung eines derartigen Verwendungsanspruches ist es, dass der Dritte das dem Verkürzten zugewiesene Rechtsgut rechtswidrig in Anspruch nahm; eine Ausnützung fremder Leistungen und Kenntnisse ist nicht stets, sondern nur dann als sittenwidrig und somit rechtswidrig anzusehen, wenn diese erfahrungsgemäß nur gegen angemessene Vergütung erbracht werden und sie der Dritte ohne Notwendigkeit ausnützte, um sich das übliche Entgelt zu ersparen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 610/92
  • 4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung gewähren einen Verwendungsanspruch daher selbst dann, wenn nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Arbeitsergebnisse in Verletzung von Wettbewerbsvorschriften oder in sonst sittenwidriger Weise ausgenützt werden. (T1); Veröff: SZ 2007/138
  • 4 Ob 9/09s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 9/09s
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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