Norm
ABGB §1090 IIfRechtssatz
Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des bei einem Unfall zerstörten Fahrzeuges und den vom geschädigten Leasingnehmer zu leistenden restlichen Leasingraten ist vom Schädiger keinesfalls zu ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020852Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0020OB00026_9300000_001