Rechtssatz
Aufhebung des gesamten Strafausspruches als nichtig (Z 11), wenngleich das Gericht angesichts der Strafhöhe bloß durch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht seine Strafbefugnis überschritt.Aufhebung des gesamten Strafausspruches als nichtig (Ziffer 11,), wenngleich das Gericht angesichts der Strafhöhe bloß durch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht seine Strafbefugnis überschritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100067Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00051_9300000_001