RS OGH 1993/6/17 8Ob625/92, 5Ob259/00z, 5Ob297/05w

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

ABGB §358 III

Rechtssatz

Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand hindert den Eigentumserwerb vom missbrauchenden Treuhänder in gleicher Weise wie vom missbräuchlich handelnden Bevollmächtigten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 625/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 625/92
    Veröff: SZ 66/76 = EvBl 1993/185 S 770
  • 5 Ob 259/00z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 259/00z
    nur: Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand hindert den Eigentumserwerb vom missbrauchenden Treuhänder. (T1) Beisatz: Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung (hier Treuhandverhältnis) zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der Treugeber kann daher die Liegenschaft demjenigen abfordern, der sie in Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand vom Treuhänder erworben hat, wobei das Klagebegehren zutreffenderweise auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Geschädigten zu richten ist (SZ 63/186). (T2)
  • 5 Ob 297/05w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 297/05w
    nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den nach außen hin allein bücherlich berechtigten Eigentümer-Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile. (T3); Veröff: SZ 2006/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010469

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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