Norm
GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 liteRechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059378Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00083_9300000_002