RS OGH 1993/6/17 15Os83/93

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 lite

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059378

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00083_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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