RS OGH 1993/6/17 15Os149/92

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StGB §32
StGB §62

Rechtssatz

Der Umstand, daß wegen verschiedener Gesetzeslage oder auch nur wegen unterschiedlicher Strafzumessungspraxis bei gleichartigen Taten in verschiedenen Staaten unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, kann sich bei grenzüberschreitender Kriminalität gelegentlich günstig für einen Täter auswirken, wenn er nämlich im Tatortstaat milder behandelt wird als in seinem Heimatstaat; ebenso unterwirft er sich aber durch seine Tat dem Risiko, im Tatortstaat einem strengeren Strafgesetz oder einer strengeren Strafenpraxis zu unterliegen als in seinem Heimatstaat. Die Ansicht des Berufungswerbers, er sollte im Tatortstaat nur mit einer solchen Strafe belegt werden, wie sie im Heimatstaat zu erwarten wäre, geht schon deshalb fehl, weil dies einer gleichheitswidrigen Bevorzugung einer bestimmten Tätergruppe gegenüber allen anderen in diesem Staat abgeurteilten Straftätern gleichkäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090676

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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