Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschuldigte von vornherein und für seinen Vertragspartner unmissverständlich erkennbar erklärt, er werde den seiner Auffassung nach überhöhten und ungerechtfertigt gezahlten Teil der Ablöse im Klageweg zurückfordern, ohne dass dieser Vorbehalt betragsmäßig limitiert gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056405Dokumentnummer
JJR_19930621_OGH0002_006BKD00003_9200000_001