RS OGH 1993/6/21 6Bkd3/92, 16Bkd1/04, 6Bkd2/05, 12Bkd2/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J

Rechtssatz

Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschuldigte von vornherein und für seinen Vertragspartner unmissverständlich erkennbar erklärt, er werde den seiner Auffassung nach überhöhten und ungerechtfertigt gezahlten Teil der Ablöse im Klageweg zurückfordern, ohne dass dieser Vorbehalt betragsmäßig limitiert gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 3/92
    Entscheidungstext OGH 21.06.1993 6 Bkd 3/92
  • 16 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 16 Bkd 1/04
    Auch; nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. (T1); Beisatz: Die Bestreitung einer übernommenen Verbindlichkeit beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes nur dann nicht, wenn die Verpflichtung nicht vorbehaltlos eingegangen war. (T2)
  • 6 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 13.02.2006 6 Bkd 2/05
    nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen. (T3)
  • 12 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 13.11.2006 12 Bkd 2/06
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056405

Dokumentnummer

JJR_19930621_OGH0002_006BKD00003_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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