RS OGH 1993/6/22 1Ob22/92

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

StPO §139

Rechtssatz

Zweck der Hausdurchsuchung ist - ua - die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweis über den Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097346

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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