Norm
ABGB §721Rechtssatz
Das Abhandenkommen einer im Durchschreibeverfahren hergestellten ersten Ausfertigung läßt bis zum Beweis des Gegenteils die Gültigkeit des in der Durchschrift formgerecht zum Ausdruck gelangten letzten Willens unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012787Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_002