RS OGH 1993/6/22 1Ob571/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

ABGB §721
ABGB §722

Rechtssatz

Das Abhandenkommen einer im Durchschreibeverfahren hergestellten ersten Ausfertigung läßt bis zum Beweis des Gegenteils die Gültigkeit des in der Durchschrift formgerecht zum Ausdruck gelangten letzten Willens unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012787

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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