Norm
ABGB §578Rechtssatz
Die vom Erblasser selbst mit Blaupapier hergestellte Durchschrift seines eigenhändig geschriebenen und gefertigten letzten Willens ist keine Abschrift, sondern als weitere Ausfertigung seiner eigenhändigen letztwilligen Anordnung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012461Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_001