RS OGH 1993/6/22 1Ob571/93, 6Ob92/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §578
ABGB §721
ABGB §722

Rechtssatz

Die vom Erblasser selbst mit Blaupapier hergestellte Durchschrift seines eigenhändig geschriebenen und gefertigten letzten Willens ist keine Abschrift, sondern als weitere Ausfertigung seiner eigenhändigen letztwilligen Anordnung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012461

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten