RS OGH 1993/6/22 1Ob8/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049570

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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