RS OGH 1993/6/22 1Ob5/93

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc

Rechtssatz

Wenn durch die Rechtsordnung oder einen Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt und dies nur zum Zweck der Verhütung eines Schadens geschieht, dann entfällt die Grundlage dieser Verhaltensnorm, wenn durch rechtmäßiges Verhalten ohnehin der gleiche Schaden herbeigeführt worden wäre, weil das Ziel der Schadensverhütung nicht erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022881

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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