Norm
ABGB §721Rechtssatz
Hat der Verfasser auf der mittels Blaupapier hergestellten Durchschrift seines eigenhändigen Testaments den Vermerk "Abschrift" angebracht und diesen gesondert gefertigt, ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß er die Durchschrift - entgegen ihrem wahren Charakter - zur bloßen Abschrift abwerten wollte, um sich die Verfügungen im Sinne des § 721 erster Satz ABGB durch bloße Einwirkung auf die Erstausfertigung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012788Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_003