Norm
AÜG §1 Abs2 Z3Rechtssatz
Das Zurverfügungstellen eines Lastkraftwagens mit Fahrer fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 AÜG und ist daher eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG.Das Zurverfügungstellen eines Lastkraftwagens mit Fahrer fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG und ist daher eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050562Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00084_9300000_002